vorheriges Dokument
nächstes Dokument

1.1. Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Vorsatz

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs 1 FinStrG).

Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt oder zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten (§ 33 Abs 1 FinStrG idF BBKG 2025 Teil Steuern). Vorsätzlich bedeutet, dass der Täter absichtlich handelt oder sich zumindest damit abfindet, dass eine zu geringe Abgabenfestsetzung erfolgt bzw eine Abgabenfestsetzung ungerechtfertigt unterbleibt oder Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen, Normverbrauchsabgabe, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag etc) nicht (zeitgerecht) entrichtet bzw bekannt gegeben wurden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!