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13. Abgabenerklärung (§ 10 GrEStG) UND SELBSTBERECHNUNG (§ 11 GrEStG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Erwerbsvorgänge, die dem GrEStG unterliegen, sind beim Finanzamt Österreich mit einer elektronischen Abgabenerklärung anzuzeigen. Hierzu sind die in § 9 GrEStG genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb eines Grundstückes oder bei Übertragungen von Anteilen mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine Selbstberechnung (§ 11 GrEStG) der Steuer erfolgt oder bei Anwendung der Befreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b GrEStG (vgl § 10 Abs 1 GrEStG idF AbgÄG 2025).

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