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11. Nichtfestsetzung Oder Abänderung Der Steuer (§ 17 GrEStG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt (§ 17 Abs 1 GrEStG),

wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,

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