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9.2. Stiftungseingangssteueräquivalent (§ 7 Abs 2 GrEStG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Fällt bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse eine Steuer gemäß § 7 Abs 1 GrEStG und keine Steuer gemäß § 1 StiftEG an, erhöht sich diese Steuer um 3,5% (2,5% bis 31.12.2025) des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung (Stiftungseingangssteueräquivalent).

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