Als Wert des Grundstückes ist
bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Einheitswert, wobei jener Einheitswert maßgeblich ist, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist;bei allen anderen Grundstücken der Grundstückswert gemäß § 6 Abs 4 GrEStG anzusetzen (§ 6 Abs 1 GrEStG idF Budgetbegleitgesetz 2025 ab 1.7.2025 – siehe § 18 Abs 2w GrEStG).