vorheriges Dokument
nächstes Dokument

7. Wert Des Grundstückes (§ 6 GrEStG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Als Wert des Grundstückes ist

bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Einheitswert, wobei jener Einheitswert maßgeblich ist, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist;bei allen anderen Grundstücken der Grundstückswert gemäß § 6 Abs 4 GrEStG anzusetzen (§ 6 Abs 1 GrEStG idF Budgetbegleitgesetz 2025 ab 1.7.2025 – siehe § 18 Abs 2w GrEStG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!