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2. Grundstücke iSd GrEStG (§ 2 GrEStG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Der Grunderwerbsteuer unterliegen bestimmte Rechtsvorgänge (siehe § 1 GrEStG), soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen (vgl § 1 Abs 1 GrEStG).

Unter Grundstücken sind gemäß § 2 Abs 1 GrEStG Grundstücke iSd bürgerlichen Rechtes zu verstehen; das sind Grund und Boden, Gebäude, der Zuwachs (Pflanzen, Bäume, Tiere) und das Zugehör (zB Badezimmer-, Toiletten- sowie Kücheneinrichtung, Geschäftseinrichtung).

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