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4. Befreiungen (§ 1 Abs 6 StiftEG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Steuerfrei bleiben gemäß § 1 Abs 6 StiftEG

Zuwendungen aninländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,

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