Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10% der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen,
sofern dieser Betrag in Summe € 33.000 nicht übersteigt (ab 20.7.2024/BBKG 2024 Teil I),1)