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4. STRAFAUFHEBUNG IN BESONDEREN FÄLLEN (VERKÜRZUNGSZUSCHLAG) – „SCHNELLVERFAHREN“ ab 1.1.2011 (§ 30a FinStrG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10% der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen,

sofern dieser Betrag in Summe € 33.000 nicht übersteigt (ab 20.7.2024/BBKG 2024 Teil I),1)

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