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2.7. Elektro-Kraftfahrzeuge und Elektro-Krafträder (§ 12 Abs 2 Z 2a UStG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Ab 1.1.2016 ist gemäß § 12 Abs 2 Z 2a UStG idF StRefG 2015/2016 bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) ein Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG möglich.

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