Die Steuer beträgt gemäß § 2 Abs 1 StiftEG 2,5% der Zuwendungen. Davon abweichend beträgt die Steuer 25% bei Zuwendungen, wenn
die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz oder mit einer unter § 5 Z 6 KStG fallenden Stiftung vergleichbar ist oder