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6. STEUERSATZ (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Die Steuer beträgt gemäß § 2 Abs 1 StiftEG 2,5% der Zuwendungen. Davon abweichend beträgt die Steuer 25% bei Zuwendungen, wenn

die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz oder mit einer unter § 5 Z 6 KStG fallenden Stiftung vergleichbar ist oder

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