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2. ANSPRUCHSZINSEN UND VERZINSUNGSZEITRAUM (§ 205 BAO) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Die Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz (vgl § 205 Abs 2 BAO). Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Bagatellgrenze).

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