Die Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz (vgl § 205 Abs 2 BAO). Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Bagatellgrenze).
Die Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz (vgl § 205 Abs 2 BAO). Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Bagatellgrenze).
