Befreiungstatbestände (§ 30 Abs 2 und § 3 Abs 1 Z 33 EStG) | |
Hauptwohnsitz1) | Aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (siehe § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG), wenn sie dem Veräußerer
Siehe EStR 2000 Rz 6632 bis Rz 6644. |
Selbst hergestellte Gebäude1) | Aus der Veräußerung von im Privatvermögen selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben (§ 30 Abs 2 Z 2 EStG). |
