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30.5. Befreiungstatbestände (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Befreiungstatbestände (§ 30 Abs 2 und § 3 Abs 1 Z 33 EStG)

Hauptwohnsitz1)

Aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (siehe § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG), wenn sie dem Veräußerer

  • ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (§ 30 Abs 2 Z 1 EStG).

    Hinweis: Eine Vermietung im übrigen Zeitraum wäre – im Gegensatz zur Herstellerbefreiung – für die Befreiung unschädlich.

Siehe EStR 2000 Rz 6632 bis Rz 6644.

Selbst hergestellte Gebäude1)

Aus der Veräußerung von im Privatvermögen selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben (§ 30 Abs 2 Z 2 EStG).

ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder

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