Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist (§ 35 Abs 2 EStG; siehe auch LStR 2002 Rz 839 ff):
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs 2 Opferfürsorgegesetz, BGBl 1947/183).