vorheriges Dokument
nächstes Dokument

24.5. Feststellung einer Behinderung (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist (§ 35 Abs 2 EStG; siehe auch LStR 2002 Rz 839 ff):

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs 2 Opferfürsorgegesetz, BGBl 1947/183).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!