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22.5. Zinsenersparnisse bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ab 2024 (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Die jährliche Zinsenersparnis bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz (Sollzinssatz) und dem Prozentsatz gemäß § 5 Abs 2 oder Abs 3 SachbezugswerteVO. Bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist der Prozentsatz gemäß § 5 Abs 3 SachbezugswerteVO anzusetzen (§ 5 Abs 1 SachbezugswerteVO).

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