Die jährliche Zinsenersparnis bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz (Sollzinssatz) und dem Prozentsatz gemäß § 5 Abs 2 oder Abs 3 SachbezugswerteVO. Bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist der Prozentsatz gemäß § 5 Abs 3 SachbezugswerteVO anzusetzen (§ 5 Abs 1 SachbezugswerteVO).
