20.2.1. Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst die gesamte Wegstrecke, die unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, ausgenommen eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, unter Verwendung eines privaten Personenkraftwagens oder auf Gehwegen (siehe § 1 Abs 7 der VO) zurückgelegt werden muss, um nach Maßgabe des § 1 Abs 2 der VO in der kürzesten möglichen Zeitdauer (siehe § 2 Abs 2 der VO) die Arbeitsstätte von der Wohnung aus zu erreichen. Entsprechendes gilt nach Maßgabe des § 1 Abs 3 der VO für die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1 Abs 1 der VO).
