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6. ÜBERSICHT: „NATIONALE BETEILIGUNGSERTRAGSBEFREIUNG“, „BETEILIGUNGSERTRAGSBEFREIUNG FÜR PORTFOLIOBETEILIGUNGEN AN AUSLÄNDISCHEN KÖRPERSCHAFTEN“ UND „INTERNATIONALE SCHACHTELBEFREIUNG“ (§ 10 KStG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

 

Nationale Beteiligungsertragsbefreiung

Beteiligungsertragsbefreiung für Portfoliobeteiligungen an ausländischen Körperschaften

Internationale Schachtelbefreiung

Rechtsgrundlage

§ 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG

§ 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG; § 10 Abs 4 KStG; § 10a Abs 1 Z 2, Abs 2 bis 3, Abs 7 bis 10 KStG

§ 10 Abs 1 Z 7 und Abs 2 bis 4 KStG; § 10a KStG

Muttergesellschaft

Inländische Körperschaften (insbesondere GmbH und AG), etc

Inländische Körperschaften (insbesondere GmbH und AG), etc

Inländische Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Genossenschaften, etc

Tochtergesellschaft

Inländische Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Genossenschaften, etc

  • „EU-Körperschaften“ (ausländische Körperschaften iSd Anlage 2 zum EStG 1988)
  • Körperschaften aus Nicht-EU-Staaten, die mit einer inländischen unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind (insbesondere AG und GmbH) und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht
  • Ausländische Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) vergleichbar sind
  • Ausländische EUKörperschaften laut Anlage 2 zum EStG 1988

Beteiligungsausmaß (un-)mittelbar

Kein bestimmtes Ausmaß erforderlich („1 GmbHAnteil/Aktie reicht“)

Beteiligungsausmaß von < 10% („1 GmbHAnteil/Aktie reicht“)

Mindestens 10%

Behaltefrist

Keine bestimmte Dauer erforderlich („1 Tag reicht“)

Keine bestimmte Dauer erforderlich („1 Tag reicht“)

Mindestens 1 Jahr (ununterbrochen)

Sonstige Voraussetzungen ab 1.1.2019

Keine

 

Keine Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a Abs 1 Z 1 KStG von der beherrschten Körperschaft (Beteiligungsausmaß von > 50%)

Seite 203

Sonstige Voraussetzungen ab 1.1.2019

 

Kein Methodenwechsel gemäß § 10a Abs 1 Z 2 KStG bei der beteiligten Körperschaft; erst ab einem Beteiligungsausmaß von mindestens 5%

 

Besteuerungsvorbehalt für hybride Finanzierungsinstrumente (§ 10 Abs 4 KStG) zur Vermeidung von „double dip“-Konstruktionen: Von der KöSt nicht befreit sind Gewinnanteile iSd § 10 Abs 1 Z 5 bis 7 KStG, soweit sie bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind; für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen (vgl § 26c Z 23 lit b KStG)

Steuerliche Wirkung

(Offene und verdeckte) Ausschüttungen sind bei der Muttergesellschaft steuerfrei

(Offene und verdeckte) Ausschüttungen sind bei der Muttergesellschaft steuerfrei

Modell der Steuerneutralität der Beteiligung:

  • (Offene und verdeckte) Ausschüttungen sind bei der Muttergesellschaft steuerfrei
  • Gewinne/Verluste aus der Veräußerung der Tochtergesellschaft sind steuerlich unbeachtlich
  • Vermögensverluste durch Liquidation bzw Insolvenz der Tochtergesellschaft sind grundsätzlich steuerwirksam (Kürzung des Verlustes um steuerfreie Gewinnausschüttungen der Tochter der letzten 5 Jahre); allerdings Verteilungspflicht dieses Verlustes auf sieben Jahre gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG („Siebentelabsetzung“)
  • Wertänderungen (Teilwertabschreibung, Zuschreibung) der Tochtergesellschaft sind steuerlich unbeachtlich

Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung:

  • Ausschüttungen sind bei der Muttergesellschaft dennoch steuerfrei
  • Gewinne/Verluste aus der Veräußerung der Tochtergesellschaft sind grundsätzlich steuerwirksam; allerdings Verteilungspflicht des Verlustes auf sieben Jahre gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG („Siebentelabsetzung“)
  • Wertänderungen (Teilwertabschreibung, Zuschreibung) der Tochtergesellschaft sind grundsätzlich steuerwirksam; allerdings Verteilungspflicht des Verlustes aus der Teilwertabschreibung auf sieben Jahre gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG („Siebentelabsetzung“)

„EU-Körperschaften“ (ausländische Körperschaften iSd Anlage 2 zum EStG 1988)

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