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2. MINDESTSTEUER (§ 24 Abs 4 KStG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Betrag

Status der Kapitalgesellschaft

5% eines Viertels des Mindest-nennkapitals

Für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht von inländischen Kapitalgesellschaften (€ 500 pa ab 1.1.2024 bzw € 1.750 pa bis 31.12.2023 für GmbH, € 3.500 pa für AG, € 6.000 pa für SE) und (ab 1.2.2006) diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften (doppelt ansässige ausländische Kapitalgesellschaften mit inländischem Ort der Geschäftsleitung);
bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Kapitalgesellschaften jedoch mindestens € 500 pa ab 1.1.2024 bzw € 1.750 pa bis 31.12.2023 (zB für englische „private company limited by shares“ mit inländischem Ort der Geschäftsleitung relevant) – (§ 24 Abs 4 Z 1 KStG).

€ 1.363

Für unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für jedes volle Kalendervierteljahr (§ 24 Abs 4 Z 2 KStG).

Seite 199

€ 125 bzw € 250

Steuerliche Gründungsprivilegierung: Abweichend von § 24 Abs 4 Z 1 und 2 KStG beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr € 125 und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr € 250 (§ 24 Abs 4 Z 3 KStG idF AbgÄG 2014). Inkrafttreten: Diese Bestimmung tritt mit 1.3.2014 in Kraft und ist auf nach dem 30.6.2013 gegründete unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs anzuwenden (§ 26c Z 51 KStG idF AbgÄG 2014).
Außerkrafttreten: § 24 Abs 4 Z 3 KStG entfällt mit Ablauf des 31.12.2023 (§ 26c Z 92 KStG idF Start-Up-Förderungsgesetz).

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