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9.1. Investitionen in Forschungstätigkeit (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Forschungsprämie (FPr)

Rechtsquelle

§ 108c EStG idF ab BBG 2011;

Forschungsprämienverordnung – FoPV (BGBl II 2012/515 idF BGBl II 2025/302);

Forschungsprämienrichtlinien 2025 – FoPR 2025;

EStR 2000 Rz 8208 aF bis 8209d aF.

Anwendbar

Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen (siehe § 124b Z 180 EStG).

Höhe

Eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung von jeweils 14% der Aufwendungen (Ausgaben) – erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen (siehe § 124b Z 323 lit a EStG).

12% der Aufwendungen (Ausgaben) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 und vor dem 1.1.2018 beginnen (siehe § 124b Z 277 EStG idF StRefG 2015/2016); 10% davor.

Steuerliche Behandlung der Prämien

Keine Betriebseinnahmen; § 6 Z 10 und § 20 Abs 2 EStG sind nicht anwendbar (vgl § 108c Abs 1 EStG).

Begünstige Forschungsaufwendungen

1. Eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Hinsichtlich Details siehe Forschungsprämienverordnung – FoPV.

2. Auftragsforschung für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung iSd Z 1 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

  • Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben werden.

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  • Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem EU/EWR-Staat gelegen ist.
  • Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG) sein, der auch der Auftraggeber angehört.
  • Die FPr kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen – siehe § 124b Z 223 lit a EStG; davor € 100.000). Umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten, ist der Höchstbetrag entsprechend der Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren. Angefangene Kalendermonate gelten dabei als volle Kalendermonate.
  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme der FPr ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen (Ausgaben) er die FPr für Auftragsforschung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten Aufwendungen (Ausgaben) keine FPr für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen.
  • Die FPr für Auftragsforschung kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage einer FPr für eigenbetriebliche Forschung ist.

Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG)

Voraussetzung für die Gewährung einer FPr für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein vom Steuerpflichtigen bei der FFG anzuforderndes Gutachten (siehe § 108c Abs 8 EStG), welches die Beurteilung zum Gegenstand hat, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des § 108c Abs 2 Z 1 EStG erfüllt. Liegt bereits eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a BAO („Forschungsbestätigung“; erst ab 1.1.2013 möglich – vgl § 323 Abs 34 BAO) vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung und experimentelle Entwicklung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht (§ 108c Abs 7 EStG). Erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen (siehe § 124b Z 223 lit c EStG).

Feststellungsbescheid

Es besteht die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie zu beantragen (siehe § 108c Abs 9 EStG und EStR 2000 Rz 8208t bis Rz 8208v). Erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen (siehe § 124b Z 223 lit c EStG).

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Geltendmachung

Hinweis: Zur Wahrnehmung von veranlagungsbezogenen Besteuerungswahlrechten und Anträgen siehe auch die Generalnorm des § 39 Abs 4 EStG idF AbgÄG 2023.

Ab 2022: Die Prämien können jeweils für ein Kalenderjahr beantragt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Prämie für das Kalenderjahr ist aus den Forschungsaufwendungen(-ausgaben) aus dem/den Wirtschaftsjahr(en) zu ermitteln, das/die in dem Kalenderjahr endet/enden. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres und endet vier Jahre nach dem Beginn. Die Antragstellung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen (§ 108c Abs 3 EStG idF AbgÄG 2022 und § 124b Z 405 EStG).

Bis 2021: FPr können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 108c Abs 3 EStG idF vor AbgÄG 2022).

Bei Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG sind die Prämien vom betreffenden Gruppenmitglied bis zur Rechtskraft des Feststellungsbescheides geltend zu machen und werden diesem auch gutgeschrieben (vgl KStR 2013 Rz 1060; siehe auch KStR 2013 Rz 1580 ff).

Teilabspruch in Bezug auf den unstrittigen Teil des Prämienantrages

Das Finanzamt kann auf Antrag die FPr für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles des Prämienantrages (ein Forschungsprojekt, mehrere Forschungsprojekte und/oder ein Forschungsschwerpunkt, mehrere Forschungsschwerpunkte) mit gesondertem Bescheid festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert (vgl § 108c Abs 3 EStG idF AbgÄG 2022; ab 20.7.2022).

Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben werden.

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