Durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163) wurden die Tarifstufen (erstmalig) an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst, um dem Effekt der „kalten Progression“ zu begegnen (siehe § 33 EStG). Die Einkommensteuer berechnet sich bei der Veranlagung 2023 bzw für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2022 (siehe § 124b Z 412 EStG) nach folgender Formel („Bierdeckelrechnung“):
