Gem § 10 Abs 1 gewährt die eingetragene Marke, vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte, ihrem Inhaber das
ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr (Z 1) ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren/Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist; (Z 2) ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Bei der Prüfung der
Warenidentität ist bei eingetragenen Marken das
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis maßgebend.