Der Begriff der Marke wird in
§ 1 MSchG wie folgt definiert:
„Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,