Gem Art 3 Abs 2 Satz 1 EPV hat ein Einheitspatent einen einheitlichen Charakter. Es bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Das Einheitspatent wird am Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt durch das EPA in den teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam (Art 4 Abs 1 EPV).

