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Dritter Abschnitt: Rechte des geistigen Eigentums als Vermögensgegenstand

Thiele/Seiser6. AuflNovember 2024

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Immaterialgüterrechte (intellectual property rights) sind als Vermögensgegenstände im Wirtschaftsleben wichtige Faktoren und regelmäßig Gegenstand des Rechtsverkehrs.

Drittwirkungsprinzip

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Nach dem Drittwirkungsprinzip (s oben Zweiter Abschnitt F.) gewähren Immaterialgüterrechte ein Ausschließungsrecht, geben dem Inhaber daher die Möglichkeit, das geistige Eigentum selbst zu verwenden, während Dritte von der Nutzung ausgeschlossen sind. Darin liegt im Wirtschaftsleben ein erheblicher Wettbewerbsvorteil. Eine weitere in der Praxis besonders relevante Verwertungsmöglichkeit liegt in der Gestattung der Nutzung des Schutzrechts durch andere (Gebrauchsseite des Drittwirkungsprinzips). Dabei nimmt die rechtsgeschäftliche Verwertung von gewerblichen Schutzrechten in Form von vertraglicher Übertragung (unten A.I.) oder Lizenzerteilung (unten B.) eine wesentliche Rolle ein.

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