Im Bereich des geistigen Eigentums gibt es zahlreiche unbestimmte und daher auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe (zB „eigentümliche geistige Schöpfung“ gemäß § 1 Abs 1 UrhG), die im Zuge von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht eine große Rolle spielen. Dies eröffnet den (Zivil-)Gerichten und zuständigen Behörden einen weiten Entscheidungsspielraum. Das Immaterialgüterrecht ist daher maßgeblich durch die Rsp (sog „
Richterrecht“) geprägt.