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XIX. Einhebung und Einbringung der Abgaben

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Man unterscheidet:

„Erhebung von Abgaben“ (iSv § 1 Abs 3 BAO idF FORG, BGBl I 2019/104), worunter ganz allgemein alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen sind, somit insbesondere die Erforschung abgabenrechtlich relevanter Umstände und Bemessungsgrundlagen, dh die Feststellung von Abgabepflichtigen und Abgabensubstrat sowie deren Verknüpfung (vgl VwGH 20.2.2024, Ro 2022/15/0008, mwN).

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