vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VIII.  Steuern und Gebühren (Haunschmidt/Haunschmidt)

Haunschmidt/Haunschmidt7. AuflSeptember 2024

A. Steuern und Haftung

(1) Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen mit der Annahme der Erbschaft die abgabenrechtlichen Rechte und Pflichten des Verstorbenen direkt – ohne Zwischenschaltung der Verlassenschaft – auf den Erben als Rechtsnachfolger über (§ 19 Abs 1 BAO). Das Steuer- und Gebührenrecht rechnet die Verlassenschaft ab dem Todestag des Verstorbenen – unter der Voraussetzung der späteren Annahme der Erbschaft – den Erben zu.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte