A. Steuern und Haftung
(1) Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen mit der Annahme der Erbschaft die abgabenrechtlichen Rechte und Pflichten des Verstorbenen direkt – ohne Zwischenschaltung der Verlassenschaft – auf den Erben als Rechtsnachfolger über (§ 19 Abs 1 BAO). Das Steuer- und Gebührenrecht rechnet die Verlassenschaft ab dem Todestag des Verstorbenen – unter der Voraussetzung der späteren Annahme der Erbschaft – den Erben zu.

