Der vielschichtige Begriff der sozialen Nachhaltigkeit erfasst, ausgehend aus den vorgenannten Rechtsgrundlagen der UN- und EU-Grundrechtecharta, unter anderem auch das Verbot einer Diskriminierung von Menschen anhand von willkürlich aufgestellten Kriterien. Damit verbietet sich eine Auswahl bzw. ein Ausschluss von Menschen anhand der Einteilung in soziale, ethnische, geographische oder religiöse Gruppierungen oder Minderheiten für bestimmte kommerzielle Zielsetzungen. Die Beachtung der Gleichstellung von Frauen und Mädchen und das Verbot von Kinderarbeit bedingen den Begriff ebenso wie die Einhaltung der Vorgaben für eine faire Entlohnung und Gewährleistung zumutbarer Arbeitsbedingungen mit Vermeidung der Ausbeutung menschlicher Arbeitskraft.