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E. Zivilrechtliche Einordnung der Staking-Dienstleistung in Deutschland (Supernok-Kolbe)

Supernok-Kolbe1. AuflSeptember 2023

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Die zivilrechtliche Einordnung des PoS-Mechanismus in Deutschland muss sich daran orientieren, wie die konkrete Nutzung des PoS aus Sicht des Nutzers ausfällt. Sofern der Nutzer eine bestehende Infrastruktur eines CASP nutzt und nicht die persönliche Walletstruktur sowie Netzwerkzugangsmöglichkeiten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zwischen Nutzer und CASP ein Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB zustande kommt und ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen Nutzer und CASP entsteht. Für den Nutzer besteht im Rahmen des vertraglichen Schuldverhältnisses nach Einbringung der Token an den CASP seitens des CASP dahingehend eine Leistungs-bzw. Erfüllungspflicht, dass der Nutzer die Token zum Einsatz im Rahmen des Staking zur Verfügung stellt. Der CASP ist daher dem Nutzer aus dem zustande gekommenen Verhältnis leistungspflichtig in der Art, dass der CASP das Staking mit den eingebrachten Token, die hieraus resultierenden (ggf. anteiligen) Rewards sowie die Rückzahlung bzw. Auslieferung der Token im Bedarfsfall durch den Nutzer schuldet. Das Angebot einer Sta

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king-Dienstleistung durch einen CASP lässt vertretbar den Schluss zu, dass es sich um eine unverbindliche Aufforderung an Nutzer handelt, die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (sog. invitatio ad offerendum). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem CASP regelmäßig nicht bekannt ist, in welcher Höhe die Einbringung der Token durch den Nutzer zum PoS erfolgen soll. Dies ist aktiv durch den einbringenden Nutzer zu bestimmen. Insofern ist dies von besonderer Relevanz, dass nicht alle für die Teilnahme am PoS-Mechanismus benötigten rechtlichen Ausgestaltungen im Dienstvertrag zwischen Nutzer und CASP regelbar sind und durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ergänzt und präzisiert werden müssen. Aufgrund der technologischen Restriktionen (z. B. bei ETH ist eine Teilnahme an PoS erst nach Einbringung der 32 ETH möglich) ist es daher erforderlich, die AGB des CASP so auszugestalten, dass allen interessierten Nutzern, unabhängig der hinterlegten Token, eine Teilnahme am PoS-Mechanismus ermöglicht wird (dies u. a. bereits aufgrund einer technologischen Nichtdiskriminierung von Nutzern, die ggf. nicht über die 32 ETH verfügen). Die wirksame Einbeziehung solcher AGB-Regelungen setzt nach §§ 305 BGB voraus, dass die Nutzer von diesen Regelungen aktiv Kenntnis nehmen können und damit einverstanden sind. Die Berücksichtigung einer Einbeziehungsvereinbarung nach § 305 BGB, welche den Vorgaben des § 305 Abs. 2 BGB genügt, ist grundsätzlich ebenfalls möglich, sollte jedoch vor dem Hintergrund der möglichen Risiken im PoS-Mechanismus ausdrücklich abgewogen werden. Eine aktive Zustimmung des Nutzers scheint im Kontext der bewussten Nutzerentscheidung, am PoS-Mechanismus teilnehmen zu wollen, angeraten. Eine zivilrechtliche Möglichkeit, Nutzern das Staking somit anbieten zu können, besteht grundsätzlich somit in Deutschland. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit CASP Token der Nutzer zum PoS-Mechanismus verwenden dürfen, sofern diese keine aktive Zustimmung zur Verwendung der Token im Staking-Prozess gegeben haben. Sofern der CASP nicht über einen eigenen Bestand an PoS-fähigen Token verfügt, besteht für die PoS-interessierten Nutzer die Gefahr, dass die protokollseitigen Voraussetzungen zur Teilnahme am PoS nicht erreicht werden und eine Benachteiligung dieser Nutzer gegenüber dem dezentralen Netzwerk besteht.

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