Für die Zwangsvollstreckung ist im Wesentlichen die Zivilprozessordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 5.12.2005, die zuletzt durch Art. 19 des Gesetzes vom 22.2.2023 geändert worden ist, von Bedeutung. Spezielle Vorschriften für die Behandlung von Digital Assets sind nicht vorgesehen.