Für den Käufer eines NFT besonders interessant ist die Frage, welche Rechte er an der Software erhält. Mit dem erstmaligen Verkauf eines NFT wird zwar ein schuldrechtlicher Anspruch begründet, nicht aber automatisch werden auch Lizenzrechte zur Verwertung und/oder Weiterverbreitung der verlinkten Software erteilt.105 Beim Erstverkauf muss der initiale Inhaber des NFTs festlegen, ob dem Käufer Verwertungsrechte an dem immateriellen Referenzobjekt eingeräumt werden sollen. Eine Nicht-Angabe von Verwertungsrechten kann aber aus praktikablen Gesichtspunkten nicht zu der Annahme führen, dass mit dem Token keine Lizenz verbunden sein soll.106 Sofern der NFT als übertragbarer Token ausgestaltet ist, liegt hierin zugleich die Minimalerklärung, dass der Weiterübertragung der Rechte zugestimmt wird (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Mit einer Übertragung des Tokens vom Erst- an einen Zweiterwerber wird dann auch das Nutzungsrecht übertragen.107
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