Rekurs
Verwalter
Wider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Rekurses zulässig (§ 65 Abs 1). Dabei versagt die Exekutionsordnung allerdings für eine Reihe von Beschlüssen das Rechtsmittel des Rekurses; so zB: