Ein Dienstvertrag ist gem § 1151, 1. Satz ABGB ein Vertrag, bei dessen Abschluss sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. Ein Werkvertrag liegt gem § 1151, 2. Satz vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, also ein bestimmter Erfolg vereinbart und geschuldet wird.