2.7 Beendigung des Vertrages
2.7.1 Werkvertrag versus Bevollmächtigungsvertrag
Bevollmächtigungsvertrag
Werkvertrag
Wie bereits dargelegt, kann ein Vertrag über Ziviltechnikerleistungen je nach Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen als Werkvertrag, als Bevollmächtigungsvertrag oder als gemischter Vertrag mit werkvertraglichen Elementen sowie Elementen des Bevollmächtigungsvertrages eingestuft werden (vgl Kap 2.1).218 Die Beurteilung des Ziviltechnikervertrages als Werkvertrag hat zur Folge, dass der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerin gegenüber dem Auftraggeber zur Herstellung eines Werks, dh eines bestimmten Erfolges, verpflichtet sind (vgl § 1151 Abs 1 ABGB).219 Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, auch wenn sich die Leistungserbringung des Ziviltechnikers und der Ziviltechnikerin über einen längeren Zeitraum erstreckt.
