Nach § 163 ÄrzteG hat der Disziplinarbeschuldigte im Fall eines Schuldspruchs auch die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falls sowie unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, hat sie die ÖÄK endgültig zu tragen.1738 Die Kosten für die Beiziehung eines Verteidigers trägt in allen Fällen der Beschuldigte.1739 Seite 349

