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30.3. Meldepflichten zur Verbesserung der Produktsicherheit

Wallner3. AuflJuli 2024

Eine Reihe von Meldepflichten haben den Sinn, die Qualität von bei der Patientenbetreuung eingesetzten Gesundheitsprodukten sicherzustellen.

§ 75g AMG verpflichtet Ärzte zur Meldung von folgenden Beobachtungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Arzneimitteln an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen: Nebenwirkungen, Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit sowie nicht ausreichende Wartezeiten (Pharmakovigilanz).10941094Vgl auch Pharmakovigilanz-Verordnung 2013, BGBl II 2013/299.

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