Eine Reihe von Meldepflichten haben den Sinn, die Qualität von bei der Patientenbetreuung eingesetzten Gesundheitsprodukten sicherzustellen.
§ 75g AMG verpflichtet Ärzte zur Meldung von folgenden Beobachtungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Arzneimitteln an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen: Nebenwirkungen, Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit sowie nicht ausreichende Wartezeiten (Pharmakovigilanz).1094

