Ärzte können im Geschäftsverkehr (auf dem Ordinationsschild, Briefpapier etc) auf ihre gegenwärtige Berufsausübung hinweisen (§ 43 Abs 4 Z 1 ÄrzteG). So ist etwa eine Bezeichnung wie „Oberarzt am Krankenhaus …“, „gerichtlich beeideter Sachverständiger“, „Gemeindearzt“ gestattet.387 Als „Kurarzt“ kann sich bezeichnen, wer in einem behördlich anerkannten Kurort niedergelassen ist und sich ausschließlich oder zumindest vornehmlich mit der Verordnung der ortsüblichen Kurmittel und mit der Überwachung der Kurpatienten befasst.388

