Immer dann, wenn neue Fächer eingeführt, umgewandelt oder umbenannt werden, sieht die Ärzteausbildungsordnung Übergangsbestimmungen vor. Gewöhnlich werden bei Einführung eines neuen Sonderfachs Tätigkeiten, die vorher im jeweiligen Fachbereich tatsächlich ausgeübt wurden, auf die Ausbildung angerechnet (für die mit der ÄAO 2015 eingeführten neuen Fachrichtungen sind die Übergangsbestimmungen im 7. Abschnitt, §§ 27 ff, enthalten).363

