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11.10. Übergangsbestimmungen

Wallner3. AuflJuli 2024

Immer dann, wenn neue Fächer eingeführt, umgewandelt oder umbenannt werden, sieht die Ärzteausbildungsordnung Übergangsbestimmungen vor. Gewöhnlich werden bei Einführung eines neuen Sonderfachs Tätigkeiten, die vorher im jeweiligen Fachbereich tatsächlich ausgeübt wurden, auf die Ausbildung angerechnet (für die mit der ÄAO 2015 eingeführten neuen Fachrichtungen sind die Übergangsbestimmungen im 7. Abschnitt, §§ 27 ff, enthalten).363363Vgl zu den Übergangsregelungen bei der Einführung des Facharztes für Arbeits- und Betriebsmedizin durch die ÄAO 1994: Kopetz, Neue Ärzte-Ausbildungsordnung – Übergangsbestimmungen, RdM 1994, 90; Stärker, Zu den Facharztübergangsregelungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Darstellung am Beispiel des Facharztes für Arbeits- und Betriebsmedizin, ASoK 2001, 64; VwGH 7. 10. 1997, 96/11/0058; zum Facharzt für Psychiatrie und Neurologie: VwGH 27. 9. 2007, 2003/11/0186.

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