Die §§ 45–47 ÄrzteG unterscheiden drei Formen der ärztlichen Berufsausübung, nämlich
als niedergelassener Arzt (§ 45 ÄrzteG),als angestellter Arzt (§ 46 Ärzte) oderDie §§ 45–47 ÄrzteG unterscheiden drei Formen der ärztlichen Berufsausübung, nämlich
als niedergelassener Arzt (§ 45 ÄrzteG),als angestellter Arzt (§ 46 Ärzte) oder