Hemmung
Verjährung
Die Hemmung der Verjährung schiebt den Beginn bzw die Fortsetzung oder den Ablauf der begonnenen Verjährungsfrist hinaus. Mit einem Tatbestand, der die Verjährung hemmt, wird also in den Beginn, den Weiterlauf oder den Ablauf der Verjährungsfrist eingegriffen. Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf eine Hemmung der Verjährung beruft, auch jenen Sachverhalt behaupten und beweisen, aus dem sich die Hemmung ergibt (vgl RS0037797 [T7]), soweit der Hemmungstatbestand Voraussetzungen vorsieht, die einer Behauptung bedürfen und der Prüfung der Rechtsfolgen eine Klärung von Tatfragen vorausgeht (vgl 4 Ob 124/21w zu § 2 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz). Nach § 894 ABGB wirkt auch die Hemmung der Verjährung nur subjektiv, dh für den einzelnen Gesamtschuldner, nicht aber für die übrigen.
