I. Persönliche und unmittelbare Aufklärung
Aufklärung
Die Aufklärung hat durch ein persönliches und unmittelbares Gespräch zu erfolgen. Eine Aufklärung am Telefon ist zulässig (vgl etwa 3 Ob 212/17y), kann aber insoweit problematisch sein, als oftmals, insbesondere zur Beurteilung seiner Aufnahmefähigkeit und seiner Reaktion, die persönliche Wahrnehmung des Patienten durch den Arzt erforderlich ist. Zur Telemedizin allgemein siehe Vierter Abschnitt C.I.
