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6. Gemeinsame Veranstaltungen von begünstigungsschädlichen Betrieben durch mehrere Rechtsträger

Berger6. AuflJuli 2024

Werden begünstigungsschädliche Betriebe von mehreren Rechtsträgern gemeinsam in Form einer mitunternehmerischen Betätigung betrieben, führt dies prinzipiell bei jedem begünstigten Rechtsträger zur Rechtsfolge des § 44 Abs 1 BAO, sofern aus diesem Betrieb die Umsatzgrenze von 100.000 € überschritten wird. Dies gilt auch dann, wenn zwar der Umsatzanteil pro Körperschaft weniger als die Grenze des § 45a BAO beträgt, der Gesamtbetrieb diese aber überschreitet, sodass insoweit die automatische Ausnahmegenehmigung keine Anwendung findet. Um den Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen zu vermeiden, muss daher jede einzelne Körperschaft einen entsprechenden Antrag nach § 44 Abs 2 BAO einbringen.

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