Die oben angeführte Regelung über die pauschalen Kostenersätze, wie sie in die Vereinsrichtlinien angeführt sind, gilt nicht für Vereine, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports ist.
Seit dem Jahr 2009 ist sowohl in der Einkommensteuer als auch im Sozialversicherungsrecht geregelt, dass es für Personen in Sportvereinen eine eigene Begünstigung gibt.

