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6. Kapitalertragsteuer

Berger/Steinwendner6. AuflJuli 2024

Muss der Verein Kapitalertragsteuer bezahlen?

Erträge aus Kapitalanlagen unterliegen bei Vereinen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (KESt), wobei die Steuer durch den Abzug als abgegolten gilt (Rz 427).

Sind die Kapitalerträge einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Gewerbebetrieb des Vereines zuzuordnen, kann der Verein eine „Befreiungserklärung“ bei der Bank abgeben, wobei dann der Kapitalertragsteuerabzug entfällt und die Erträge beim entsprechenden „Betrieb“ zu erfassen sind. Dies kann auch zum gänzlichen Wegfall der Steuerpflicht führen, wenn der Verein insgesamt steuerfrei ist (Rz 421 ff).

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