Gericht, letztinstanzliches
Vorabentscheidungsverfahren
In Ergänzung eines nationalen Vergabekontrollverfahrens kann der EuGH auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV (ex-Art 234 EGV) tätig werden.12 Da ein nationales „Gericht“ nur dann zur Anrufung des EuGH verpflichtet ist, wenn dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit (ordentlichen) Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, was jedenfalls für den VwGH und VfGH gilt, sind die mit 1. 1. 2014 neu eingerichteten Verwaltungsgerichte (BVwG und Verwaltungsgerichte der Länder) – so wie auch schon die ehemaligen Vergabekontrollbehörden13 (BVA, VKS, UVS) – nicht vorlagepflichtig iSd Art 267 Abs 3 AEUV (ex-Art 234 Abs 3 EGV), weil gegen ihre Erkenntnisse und Beschlüsse die Anrufung des VwGH durch Revision (früher: Beschwerde) zulässig ist14 (Art 133 Abs 1 Z 1 und Abs 9 B-VG; §§ 25a ff VwGG), doch sind sie gem Art 267 Abs 2 AEUV (ex-Art 234 Abs 2 EGV) zur Vorlage berechtigt.
