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4.2.2.5.4. Antrag auf aufschiebende Wirkung

Reisner1. LfgMai 2024

aufschiebende Wirkung

Einstweilige Anordnungen

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Der Beschwerde an den VfGH oder der Revision an den VwGH gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines VwG kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 30 Abs 1 VwGG, § 85 Abs 1 VfGG). Der Beschwerdeführer kann allerdings – am besten gleichzeitig mit Einbringung der Beschwerde19831983Siehe Muzak, B-VG6 § 85 VfGG (Stand 1. 10. 2020, rdb.at) Rz 2, wonach ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor, sondern frühestens gleichzeitig mit der Bescheidbeschwerde eingebracht werden kann. oder Revision19841984Siehe Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 30 VwGG Rz 1 mwN, wonach ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor, sondern frühestens gleichzeitig mit der Bescheidbeschwerde eingebracht werden kann. – einen Antrag stellen, dass seiner Beschwerde oder Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Dieser Antrag ist an

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keine Frist gebunden, setzt aber eine zulässige Beschwerde oder Revision voraus.19851985VwGH 28. 11. 2012, AW 2012/04/0037 RPA-Slg 2014/1; Machacek, Verfahren vor dem VfGH und dem VwGH6 (2008) 162. Der VwGH oder das VwG bzw der VfGH hat dann mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 30 Abs 2 VwGG und § 85 Abs 2 VfGG, jeweils erster Satz).19861986Einen Überblick zur aufschiebenden Wirkung im Vergaberecht bieten auch Denk, Vergaberechtlicher Schadenersatz und Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, ÖZW 2002, 97 (100 ff); Reisner/Breitenfeld, Einstweilige Verfügungen durch Höchstgerichte, RPA 2008, 13. Die inhaltliche Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses kann jedoch nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens sein.19871987VwGH 21. 8. 2009, AW 2009/04/0061; VwGH 30. 9. 2009, AW 2009/04/0030 RPA-Slg 2009/38 = RPA-Slg 2009/39; VwGH 27. 4. 2015, Ra 2015/04/0011; VwGH 27. 4. 2015, Ra 2015/04/0015; VwGH 4. 5. 2017, Ra 2017/04/0041; VwGH 25. 8. 2017, Ra 2017/04/0082; VwGH 3. 8. 2021, Ro 2021/04/0020. Die Erfolgsaussichten der Revision sind im Provisorialverfahren nicht zu berücksichtigen.19881988VwGH 4. 11. 2013, AW 2013/04/0046. Lässt das VwG die Revision (ordentliche Revision) zu, entscheidet es im Vorverfahren über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss, wobei es bis zur Vorlage des Aktes an den VwGH dafür zuständig ist; danach ist der VwGH dafür zuständig.19891989Gruberin Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 30 VwGG Rz 4. Das VwG bis zur Vorlage und der VwGH nach der Vorlage können diesen Beschluss bei Änderung der Voraussetzungen jederzeit in jede Richtung abändern.19901990Gruberin Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 30 VwGG Rz 7 f. Es ist den Höchstgerichten und den VwG mangels gesetzlicher Grundlage verwehrt, dem Auftraggeber konkrete Aufträge zu erteilen.19911991VwGH 17. 4. 2009, AW 2009/04/0024; VwGH 23. 7. 2009, AW 2009/04/0053. Die im Regierungsentwurf für die Verwaltungsgerichtsnovellen vorgesehene Zuständigkeit des VwGH und der VwG zur Erlassung einstweiliger Anordnungen wurde nicht beschlossen, sodass weder der VwGH noch die VwG dafür zuständig sind.19921992VwGH 29. 10. 2014, Ro 2014/04/0069, Laborwartung, VwSlg 18.959 A/2014 = RPA 2015, 100 (Kluger) = wbl 2015/19 = ZVG-Slg 2015/5; VwGH 12. 2. 2021, Ra 2021/04/0008 Jus-Extra VwGH-A 2021/7129 (Lehofer) = RPA-Slg 2021/87 = RPA-Slg 2021/88 = RPA-Slg 2023/1 = RPA-Slg 2023/2; zuständig ist demnach das „sachnächste“ Gericht, das VwG. Gleiches gilt für den VfGH.19931993VfGH 5. 12. 2019, E 4114/2019 Jus-Extra VfGH 2020/5909. Die Erlassung einstweiliger Anordnungen kann daher nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen19941994VwGH 29. 10. 2014, Ro 2014/04/0069, Laborwartung, VwSlg 18.959 A/2014 = RPA 2015, 100 (Kluger) = wbl 2015/19 = ZVG-Slg 2015/5, VwGH 12. 2. 2021, Ra 2021/04/0008 Jus-Extra VwGH-A 2021/7129 (Lehofer) = RPA-Slg 2021/87 = RPA-Slg 2021/88 = RPA-Slg 2023/1 = RPA-Slg 2023/2; so bereits Machacek, Verfahren vor dem VfGH und VwGH6 (2008) 164 ff., wobei diese in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung dazu dient, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Erkenntnis oder angefochtenen Beschluss auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde.19951995VwGH 13. 10. 2010, 2010/12/0169; VwGH 4. 10. 2013, 2013/10/0171. Eine einstweilige Anordnung kann jedoch in jedem Fall nur der Sicherstellung der Effektivität des Rechtsschutzes dienen, sodass eine Untersagung des Abschlusses von Einzelverträgen auf Grundlage eines bereits abgeschlossenen Rahmenvertrags

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mit der einzigen Option der Fortführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren nicht in Frage kommt.19961996VwGH 12. 2. 2021, Ra 2021/04/0008 Jus-Extra VwGH-A 2021/7129 (Lehofer) = RPA-Slg 2021/87 = RPA-Slg 2021/88 = RPA-Slg 2023/1 = RPA-Slg 2023/2.

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