Fristsetzungsantrag
Revision
Die Revision an den VwGH entspricht der Revision an den OGH und wurde nach dem Vorbild der §§ 500 ff ZPO gestaltet. Das VwG muss gem § 25a Abs 1 VwGG in seinem Erkenntnis oder Beschluss unter kurzer Angabe der Gründe aussprechen, ob es die
Revision zulässt. Dieser Ausspruch ist nicht anfechtbar. Die Unterlassung der Begründung, dass die Revision nicht zulässig ist, führt nicht automatisch zur Zulässigkeit der Revision. Die Revi
<i>Reisner</i> in <i>Heid/Reisner</i> (Hrsg), Handbuch Vergaberecht (1. Lfg 2024) Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Seite 263 Seite 263
sion ist gem § 25a Abs 3 VwGG gegen verfahrensleitende Beschlüsse unzulässig. Sie hat gem § 30 Abs 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Wenn das VwG die Revision zulässt, steht die
ordentliche Revision zur Verfügung. Lässt das VwG die Revision nicht zu, steht die
außerordentliche Revision zur Verfügung. Unterlässt es den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, ist die Revision als ordentliche anzusehen. Das Verfahren der ordentlichen Revision unterscheidet sich vom Verfahren der außerordentlichen Revision insofern, als im ersten Fall das VwG das Vorverfahren führt, im zweiten Fall der VwGH das gesamte Verfahren ab der Zustellung der Revision an die Verfahrensparteien führt. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG kann gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG Revision erheben, wer die Entscheidung des VwG für rechtswidrig hält. Die Säumnis des VwG kann eine Verfahrenspartei durch einen
Fristsetzungsantrag gem Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG geltend machen.