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4.2.2.5.2. Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Reisner1. LfgMai 2024

Fristsetzungsantrag

Revision

461
Die Revision an den VwGH entspricht der Revision an den OGH und wurde nach dem Vorbild der §§ 500 ff ZPO gestaltet.19031903VwGH 25. 3. 2014, Ra 2014/04/0001 RdW 2014/651 = RPA-Slg 2014/55 = RPA-Slg 2014/56 = VIL-Slg 2014/55; Kolar, Der Verwaltungsgerichtshof als Revisionsgericht, ÖJZ 2014/31; Paar, Das neue Rechtsmittel der Revision in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Vergleich mit der Revision in der Zivilgerichtsbarkeit und der noch geltenden Ablehnungsbefugnis des VwGH, ZfV 2013, 889. Das VwG muss gem § 25a Abs 1 VwGG in seinem Erkenntnis oder Beschluss unter kurzer Angabe der Gründe aussprechen, ob es die Revision zulässt.19041904VwGH 27. 8. 2014, Ro 2014/05/0062 VwSlg 18.912 A/2014 = ZVG-Slg 2014/133 (Bumberger). Dieser Ausspruch ist nicht anfechtbar.19051905Holzinger, Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2014, 209. Die Unterlassung der Begründung, dass die Revision nicht zulässig ist, führt nicht automatisch zur Zulässigkeit der Revision.19061906VwGH 27. 2. 2015, Ra 2014/22/0122. Die Revi

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sion ist gem § 25a Abs 3 VwGG gegen verfahrensleitende Beschlüsse unzulässig. Sie hat gem § 30 Abs 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Wenn das VwG die Revision zulässt, steht die ordentliche Revision zur Verfügung. Lässt das VwG die Revision nicht zu, steht die außerordentliche Revision zur Verfügung. Unterlässt es den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, ist die Revision als ordentliche anzusehen.19071907VwGH 25. 3. 2021, Ro 2021/21/0001. Das Verfahren der ordentlichen Revision unterscheidet sich vom Verfahren der außerordentlichen Revision insofern, als im ersten Fall das VwG das Vorverfahren führt, im zweiten Fall der VwGH das gesamte Verfahren ab der Zustellung der Revision an die Verfahrensparteien führt. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG kann gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG Revision erheben, wer die Entscheidung des VwG für rechtswidrig hält. Die Säumnis des VwG kann eine Verfahrenspartei durch einen Fristsetzungsantrag gem Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG geltend machen.

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