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4.2.2.4.5. Alternative Sanktionen – Geldbuße

Reisner1. LfgMai 2024

alternative Sanktionen

Geldbuße

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Findet keine Ex-tunc-Nichtigerklärung oder – gänzliche – Aufhebung des Vertrags statt, hat das BVwG alternative Sanktionen über den Auftraggeber oder die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen (§ 356 Abs 9 und 10 BVergG 2018). Sie sind in Umsetzung von Art 2e RMRL notwendig. Sie müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein.17951795BVA 2. 10. 2012, F/0009-BVA/03/2012-17, Lieferung und Montage von Raumtrennsystemen, Bauvorhaben Um- und Ausbau Klinikum Malcherhof Baden, RdW 2013/86 = RPA 2013, 26 (Böck) = VIL 2012/87 = ZVB 2012/135 (T. Gruber). Diese be

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stehen in einer verschuldensunabhängigen Geldbuße nach Vorbild der Kartellstrafen gemäß § 25 KartG,17961796Kartellgesetz 2005, BGBl I 2005/61. die die Störung des Wettbewerbs ausgleichen sollen.17971797ErläutRV 327 BlgNR 24. GP 39. Ihre Höhe ist im Oberschwellenbereich mit 20 % der Auftragssumme und im Unterschwellenbereich mit 10 % der Auftragssumme begrenzt. Die Vergabekontrollgesetze der Länder enthalten teilweise vom BVergG 2018 abweichende Regelungen über die Verhängung von Geldbußen und ihre Höhe. Die Auftragssumme entspricht der Definition des Angebotspreises in § 2 Z 26 lit a BVergG 2016 , besteht also aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer. Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um ein Sanktionensystem eigener Art. Die Höhe der Geldbuße soll die Schwere des Verstoßes bzw die Vorgangsweise des Auftraggebers und insbesondere berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrechterhalten wird. Ein qualifizierter Verstoß gegen das Vergaberecht, etwa eine offenkundige Vergaberechtswidrigkeit, muss eine höhere Geldbuße nach sich ziehen. Uneinsichtigkeit erhöht die Geldbuße.17981798BVA 2. 10. 2012, F/0009-BVA/03/2012-17, Lieferung und Montage von Raumtrennsystemen, Bauvorhaben Um- und Ausbau Klinikum Malcherhof Baden, RdW 2013/86 = RPA 2013, 26 (Böck) = VIL 2012/87 = ZVB 2012/135 (T. Gruber). Bei der Bemessung der Geldbuße sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 VbVG17991799Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), BGBl I 2005/151. sinngemäß heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Das BVwG muss den für die Bemessung der Geldbuße wesentlichen Sachverhalt ermitteln und entsprechendes Parteiengehör gewähren.18001800VwGH 18. 3. 2015, 2012/04/0070, Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Arzneimitteln, RPA 2015, 212 (Hwezda) = VIL-Slg 2015/35. Diese Abwägung gleicht der Bemessung von Strafen. Die einzelnen Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen. Die Geldbußen fließen derzeit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung18011801§ 2 Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung, BGBl 1982/434. zu.

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