Feststellungsantrag
Gemäß § 354 Abs 2 BVergG 2018 gilt der Grundsatz, dass Feststellungsanträge gemäß § 353 Abs 1 BVergG 2018 unzulässig sind, wenn sie nicht innerhalb der relativen oder subjektiven, nunmehr für alle Anträge mit Ausnahme der Fortsetzungsanträge1649 einheitlichen Frist von sechs Monaten
