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4.2.2.4.3. Antragsfristen

Reisner1. LfgMai 2024

Feststellungsantrag

419
Gemäß § 354 Abs 2 BVergG 2018 gilt der Grundsatz, dass Feststellungsanträge gemäß § 353 Abs 1 BVergG 2018 unzulässig sind, wenn sie nicht innerhalb der relativen oder subjektiven, nunmehr für alle Anträge mit Ausnahme der Fortsetzungsanträge16491649Reisnerin Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer (Hrsg), BVergG 2018 (2019) § 354 Rz 16. einheitlichen Frist von sechs Monaten

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