Feststellungsverfahren greifen anders als Verfahren zur Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers nicht in laufende Vergabeverfahren ein, sondern setzen deren Beendigung durch Zuschlagserteilung oder Widerruf voraus. Es besteht nur eine Ausnahme, die Feststellung der Säumnis des Auftraggebers. Das Feststellungsverfahren ist seit dem BVergG 2002 gegenüber dem Nachprüfungsverfahren subsidiär und zwingt Unternehmer bei sonstigem Verlust aller Ansprüche, einen Rechtsverstoß bei erster Gelegenheit <i>Reisner</i> in <i>Heid/Reisner</i> (Hrsg), Handbuch Vergaberecht (1. Lfg 2024) Zulässigkeit und Gegenstand des Feststellungsantrags, Seite 216 Seite 216
zu rügen. Es dient der Vorbereitung der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Ansprüchen nach dem UWG und seit der Novelle 2010 zum BVergG 2006 auch der Nichtigerklärung oder Aufhebung von Verträgen und der Verhängung von Geldbußen, der Unwirksamerklärung des Widerrufs und der Beendigung des Vergabeverfahrens bei Untätigkeit des Auftraggebers. Feststellungen sind im Allgemeinen nur ausnahmsweise zulässig. Im Bereich des Vergaberechts besteht nur für Feststellungsanträge die Möglichkeit, gemäß § 335 BVergG 2018 Verfahrenshilfe zu bekommen. Die Feststellungen, für die das BVwG zuständig ist, sind in § 334 Abs 3 bis 5 BVergG 2018 abschließend geregelt. Für andere Feststellungen ist es nicht zuständig. Die möglichen Anträge sind – getrennt davon – in § 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 abschließend geregelt. Inhalt der Feststellung ist nur die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Auftraggebers; die übrigen Voraussetzungen für den Schadenersatz muss das Zivilgericht feststellen. Auch stellt das BVwG kein Recht oder Rechtsverhältnis fest. Die Einführung der erweiterten Möglichkeiten durch die Novelle 2010 zum BVergG 2006 führte kurz zu einer Erhöhung der Zahl der Feststellungsanträge, ebbte aber in der Zwischenzeit wieder ab. Die Zuständigkeiten des BVwG und die Antragsbefugnisse der Bewerber und Bieter sind unterschiedlich formuliert und werden daher getrennt dargestellt. Das System der Feststellungsanträge als Voraussetzung für den unionsrechtlich nach Art 2 Abs 1 lit c RMRL als Mittel des Vergaberechtsschutzes gebotenen Schadenersatzes ist wohl unionsrechtlich zulässig.<i>Reisner</i> in <i>Heid/Reisner</i> (Hrsg), Handbuch Vergaberecht (1. Lfg 2024) Zulässigkeit und Gegenstand des Feststellungsantrags, Seite 217 Seite 217