Entscheidung
Nachprüfungsverfahren
Das BVergG 2018 unterscheidet zwischen gesondert und nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen (§ 2 Z 15 BVergG 2018). Die Zuständigkeit des BVwG zur Nichtigerklärung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens erstreckt sich gem § 334 Abs 2 Z 2 BVergG 2018 nur auf gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers. Da eine Entscheidung gem § 2 Z 15 BVergG 2018 jede Entscheidung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren ist, unterliegen der Nachprüfungskompetenz des BVwG nicht reine Vorbereitungshandlungen oder bloß interne Akte des Auftraggebers, wie zB Vorstudien des Marktes, Bedarfsermittlungen, Markterkundungen oder sonstige interne Überlegungen über eine Beschaffung.920 Die dem Vergabeverfahren vorgelagerte Entscheidung, eine bestimmte Beschaffung überhaupt durchzuführen, ist ebenso nicht anfechtbar. Dies gilt grundsätzlich auch für die nach erfolgter Auftragsvergabe getroffene Entscheidung, an bestehenden Verträgen festzuhalten oder diese aufzulösen;921 die Kündigung (nur) eines Vertrages bei gleichzeitiger Weiterführung eines zweiten Vertrages mit einem zweiten Vertragspartner kann aber eine wesentliche Änderung des Vertrages iSd § 365 BVergG 2018 und der Rechtsprechung des EuGH sein, wenn einSeite 136

